Landesverfassung

Weitere Einzelheiten zur Umsetzung des Erziehungsauftrages regeln die Verfassungen der 16 Bundesländer. Sie wiederum erfahren ihre Ausgestaltung in den Schulgesetzen.

Exemplarisch ist hier die Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom 11. November 1953 (GBl. S. 173) genannt. Der in Frage kommende Abschnitt betrifft:

III. Erziehung und Unterricht 

Artikel 11

(1) Jeder junge Mensch hat ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung.

[...]

Artikel 12

(1) Die Jugend ist in Ehrfurcht vor Gott, im Geiste der christlichen Nächstenliebe, zur Brüderlichkeit aller Menschen und zur Friedensliebe, in der Liebe zu Volk und Heimat, zu sittlicher und politischer Verantwortlichkeit, zu beruflicher und sozialer Bewährung und zu freiheitlicher demokratischer Gesinnung zu erziehen.

[...]

Artikel 13

Die Jugend ist gegen Ausbeutung und gegen sittliche, geistige und körperliche Gefährdung zu schützen. Staat und Gemeinden schaffen die erforderlichen Einrichtungen.

[...]

Artikel 14

(1) Es besteht allgemeine Schulpflicht.

(2) Unterricht und Lernmittel an den öffentlichen Schulen sind unentgeltlich.

[...]

Artikel 15

(3) Das natürliche Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder mitzubestimmen, muß bei der Gestaltung des Erziehungs- und Schulwesens berücksichtigt werden.

Artikel 17

(1) In allen Schulen waltet der Geist der Duldsamkeit und der sozialen Ethik.

[...]

(4) Die Erziehungsberechtigten wirken durch gewählte Vertreter an der Gestaltung des Lebens und der Arbeit der Schule mit. Näheres regelt ein Gesetz.

Ähnlich lautende Artikel finden sich in den Verfassungen der anderen Bundesländer.

(Quelle:https://www.lpb-bw.de/bwverf/bwverf.htm)