Schulgesetze der Bundesländer

Das Mobbing-Phänomen hat einen eindeutigen Bezug zu den Menschenrechten und zur deutschen Verfassung. Da Bildung Ländersache ist, regelt jedes Bundesland alle schulischen Details über ein so genanntes Schulgesetz. Den Erziehungs- und Bildungsauftrag finden wir gleich zu Beginn der Schulvorschrift, entweder in §1, §2 oder §3.

Stellvertretend für die Schulgesetze der 16 Bundesländer ist das Schulgesetz von Baden Württemberg zitiert:

§ 1 Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule

(1) Der Auftrag der Schule bestimmt […], dass jeder
junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung hat und dass er zur Wahrnehmung von Verantwortung, Rechten und Pflichten in [ …] vorbereitet werden muss.
(2) Die Schule hat den in der Landesverfassung verankerten Erziehungs- und Bildungsauftrag zu verwirklichen. Über die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten hinaus ist die Schule insbesondere gehalten, die Schüler

  • in Verantwortung vor Gott, im Geiste christlicher Nächstenliebe, zur Menschlichkeit und Friedensliebe, in der Liebe zu Volk und Heimat,
  • zur Achtung der Würde und der Überzeugung anderer,
  • zu Leistungswillen und Eigenverantwortung
  • sowie zu sozialer Bewährung zu erziehen und in der Entfaltung ihrer Persönlichkeit und Begabung zu fördern,
  • zur Anerkennung der Wert- und Ordnungsvorstellungen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu erziehen, [ …]
  • und die dazu notwendige Urteils- und Entscheidungsfähigkeit zu vermitteln,
  • auf die Mannigfaltigkeit der Lebensaufgaben und auf die Anforderungen der Berufs- und Arbeitswelt mit ihren unterschiedlichen Aufgaben und Entwicklungen vorzubereiten.

(Quelle: http://www.smv.bw.schule.de/Gesetze/schulgesetz.pdf  
alle 16 Schulgesetze: http://www.mobbing-wiki.de/index.php?title=Schulgesetze  )

Damit Schule eine rechtliche Handhabe dafür hat, gibt es im Schulgesetz die Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen.

§ 90 Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen

(1) Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen dienen der Verwirklichung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule, der Erfüllung der Schulbesuchspflicht, der Einhaltung der Schulordnung und dem Schutz von Personen und Sachen innerhalb der Schule.
(2) Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen kommen nur in Betracht, soweit pädagogische Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen; hierzu gehören auch Vereinbarungen über Verhaltensänderungen des Schülers. Bei allen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

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Schulen haben einen Erziehungsauftrag ! 

 

 

 

Die Schulgesetze der 16 Bundesländer sowie die Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen sind hier zusammengestellt:

Schulgesetze